rechtliche Vorabinformationen

Durch die unterschiedlichen Waffengesetze der einzelnen Länder sind die Bestimmungen für jedes Land anders - daher eine kurze Beschreibung der einzelnen Länder. Wir sind auch auf Ihre Mithilfe angewiesen und würden uns freuen, wenn Sie unsere Einträge kommentieren oder verbessern um eine umfangreiche Liste anlegen zu können. Die auf dieser Website enthaltenen Informationen werden ausschließlich für allgemeine, unverbindliche Informationszwecke zur Verfügung gestellt. Messershop.at übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Nachteile, welcher Art auch immer, die durch die hier enthaltenen Informationen entstehen.

Wir halten uns an die gesetzlichen Vorschriften und bitten Sie von Bestellungen die nicht den gesetzlichen Vorschriften Ihres Landes entsprechen abzusehen. Es macht auch keinen Sinn Beträge im Vorhinein zu überweisen, wir müssen diese dann wieder stornieren.

Aufgrund zahlreicher Bestellungen aus Ländern in denen die bestellten Produkte verboten sind, müssen wir eine Storno- Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 erheben. Dies gilt nur für Bestellungen bei denen während des Bestellvorganges eine Zahlung an uns getätigt wird sowie bei Bestellungen bei denen Vorauskasse und die Überweisung noch vor unserer Stornierung im OnlineShop getätigt wurde.

Schreckschusswaffen, Pfefferspray´s, Feuerwerkskörper sowie Waffen der Kat. A / B / C und D, Munition und Zubehör die ein Waffenrechtliches Dokument erfordern, wird "KEIN" Versand angeboten. Die Ware kann Online Bestellt, Bezahlt und danach in der Filiale abgeholt werden.
Im Falle das bei der Abholung festgestellt wird das der Käufer das entsprechende Waffenrechliche Dokument nicht vorweisen kann wird eine Stornogebühr in Höhe von 10% des Kaufpreises erhoben.

 Für die Vollständigkeit und Richtigkeit im folgendem Text wird Seitens der Fa. Lubet GmbH keine Haftung übernommen.
Bitte Informieren Sie sich vor der Bestellung bei Ihrer Behörde ob das Produkt in Ihrem Land als verbotener Artikel gilt.


Deutschland:

Grundsätzlich verboten sind in Deutschland : Butterflymesser, Fall und Springmesser bei denen die Klinge gerade nach vorne aus dem Griff springt. Faustmesser bei denen der Griff quer zur Klinge montiert ist. Diese Messer gelten als verbotene Gegenstände und es ist auch der Besitz strafbar. Springmesser sind erlaubt, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff springt, nicht beidseitig scharf ist und nicht länger als 8,5 cm ist. Trageverbot für alle Klappmesser mit Einhandbedienung und arretierender Klinge, sowie feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Ausgenommen sind triftige Gründe wie Jäger, Taucher ..usw. Messer und Dolche mit zwei oder doppelschneidiger Klinge werden grundsätzlich als Waffe angesehen.


Österreich:

Im Österreichischen Waffengesetz gibt es keine ausdrücklichen Bestimmungen, die den Besitz von Messern regeln. " Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen." Verboten sind : Wurfsterne, Stockdegen, oder Waffen die andere Gegenstände vortäuschen.


Belgien:

Nachstehende Messer sind in Belgien verboten: Bajonette, Springmesser, Balisongs ( Butterfly-Messer ), Wurfmesser, sowie Blankwaffen die Gebrauchsgegenstände vortäuschen wie: Stockdegen, verborgene Messer in Gürteln oder Federhaltern. Alle anderen Messer sind zwar frei, für das Führen ist aber ein Triftiger Grund notwendig.


Dänemark:

Nachstehende Messer sind in Dänemark verboten: Messer mit Klingen von über 12 cm Länge, Stoßmesser und -Dolche, Springmesser, Fallmesser, Wurfmesser. Ebenso alle Messer, die zugriffsbereit getragen werden können ( in Schulterholstern, Neck Knives, Schmuckmesser um den Hals oder Messer die einen anderen Gegenstand vortäuschen wie Stockdegen, Gürtelschnallenmesser, Einhandmesser - auch wenn die Schraube ( Öffnungshilfe ) entfernt ist. Besondere Bestimmungen bei Berufsbedarf. Arbeiter, Jäger, Pfadfinder dürfen auch über 12 cm Klingenlänge führen, während des Transportes jedoch nicht griffbereit haben. Klappmesser unter 7cm dürfen getragen werden - soferne die Klinge nicht festgestellt werden kann.


Finnland:

Nachstehende Messer sind verboten und dürfen weder erzeugt noch eingeführt werden. Springmesser, Bajonette, Stilettos. Das Mitführern aller anderen Messer ist in der Öffentlichkeit in Städten, Verkehrsmitteln und Straßen verboten. Ein Zweckgebundenes Tragen in der Natur und benutzen grundsätzlich erlaubt.


Frankreich:

Das Führen von Klingenwaffen wie Dolchen, Schwertern, Automatikmessern ist verboten, es sei denn, man hat eine Genehmigung. Auch das Mitführen von Gegenständen, die potenziell gefährlich sind. Auch arretierbare oder feststellbare Messer.


Griechenland:

Verboten sind beidseitig geschliffene Messer, Springmesser, Butterflymesser, Kurzschwerter und Bajonette sowohl der Besitz als auch das tragen. Alle anderen Messer dürfen bei einem vernünftigen Grund getragen werden. ( Jagd, Sport, Fischerei, Taucher ).


Großbritannien und Irland:

Ausdrücklich verboten sind Springmesser, Butterflymesser, Fallmesser und Messer die andere Gegenstände vortäuschen wie Stockdegen, Stockdolche, Gürtelschließenmesser, sowie Messer aus Hartplastik oder anderen Materialien die nicht mir normalen Metalldetektoren entdeckt werden können, sowie sämtliche Gegenstände für die man keine schlüssige Begründung vorlegen kann und die als Waffe eingesetzt werden können. Den Nachweis muss der Beschuldigte bringen.

Darunter können alle Messer aber auch Schraubenzieher oder spitz zulaufende oder geschliffene Gegenstände und Werkzeuge fallen. Diese dürfen nicht auf öffentlichen Einrichtungen oder Gelände und in Städten mitgeführt werden. Zweckgebundenes Tragen von Klappmessern ohne Arretierung mit einer Klingenlänge von bis zu 3 Zoll ( 7,6 cm ) bei Arbeit, Wandern Fischen ist grundsätzlich erlaubt es gilt jedoch der Ermessungsspielraum des Beamten ! Man darf auch beim Jagen und Outdoor - Aktivitäten ein feststellbares oder feststehendes Messer über 7,6 cm benutzen - wenn der Beamte Ihnen die Beweggründe abnimmt. Beim Transport darf aber auf keinen Fall ein direkter Zugriff möglich sein.


Italien:

Das Mitführen jeglicher Art von Messern ist grundsätzlich verboten. Man benötigt für den Kauf von Springmessern, Butterfly und Wurfmesser eine spezielle Waffenlizenz. Unter bestimmten Umständen ist eine Ausnahme des Mitführverbotes möglich.Feststehende Messer oder feststellbare Klappmesser müssen jedoch bei berechtigtem Grund des Mitführens eine sichere Verwahrung beim Transport haben.


Kroatien:

Blankwaffen sind nicht verboten, solange diese keine typischen Waffeneigenschaften aufweisen. Angler, Wanderer, Jäger, Taucher dürfen abseits bewohnter Gebiete mit einem den Zweck angepassten Messer arbeiten. Beim Transport zum Einsatzort sollte es aber keinen schnellen Zugriff zu dem Messer geben. In Städten oder öffentlichen Orten sollten Sie kein Messer bei sich haben.


Litauen:

Springmesser sind verboten wenn die Klinge länger als 8,5 cm ist, die Klingenbreite auf Höhe der Klingenmitte kleiner als 14 Prozent der gesamten Klingenlänge ist und der Klingenrücken geschärft ist.


Luxemburg:

Verbotene Waffen :Messer mit mehreren Schneiden, Bajonette, Wurfmesser, Dolche und Springmesser sowie Blankwaffen, die andere Gegenstände vortäuschen. Alle Klappmesser mit Klingenarretierung. Jagdmesser sind mit einem Erlaubnisschein gestattet. Nicht unter das Verbot fallen Klappmesser mit arretierbarer Klinge, wenn diese kein Parierelement aufweist, und die Klinge nicht länger als sieben cm ist. Klappmesser ohne Parierelement und mit feststellbarer Klinge zwischen sieben und neun Zentimetern sind dann erlaubt, wenn die Klingenbreite über 14 mm liegt.


Niederlande:

Der Besitz nachstehender Messertypen ist bei Strafe verboten: Springmesser Stilettos, Messer mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus (Automatik), Butterflymesser sowie Klappmesser mit mehr als einer Schneide, Klappmesser, die geöffnet länger als 28 Zentimeter lang sind, Fallmesser, außerdem Messer deren Griff im rechten Winkel zur Klinge steht (Faustmesser ), sowie Wurfmesser und feststehende Messer mit mehr als einer Schneide. Achtung Bannmeile ! Jede Stadt und jeder Stadtbezirk haben das Recht das Tragen von Messern in bestimmten Gebieten zu verbieten.


Norwegen:

Das Tragen von Messern in der Öffentlichkeit ist Verboten. Der Besitz von Spring-, Butterflymessern und Dolchen ist ebenso verboten. Ausnahmen gelten für Outdooraktivitäten und Jagd.


Polen:

In Polen sind Messer verboten, deren Aussehen darüber hinwegtäuscht, dass es sich um Messer handelt wie Stockdegen, Messer in der Gürtelschnalle, Faustmesser, Springmesser und Dolche, werden nicht vom Waffengesetz erfasst.


Portugal:

Verboten sind Springmesser und Messer, deren Klinge federunterstützt herausklappt , Butterflymesser, Wurfmesser, Stilettos und Messer mit Parierelement, außerdem alle Messer, die einen anderen Gegenstand vortäuschen. Messer in Schulterholstern, Gürtelschnallen, Spazierstöcken oder am Knöchel. Auch zugriffsbereite Messer im Auto ! Messer mit Klingenlängen über zehn Zentimetern dürfen legal benutzt werden, wenn man einen berechtigten Grund hat, das Messer also für die Jagd oder den Haushalt braucht oder um eine bestimmte Sportart auszuüben.


Schweden:

In der Öffentlichkeit, in der Nähe von Schulen und Ausbildungsstätten dürfen alle Arten von Messern nicht mitgeführt oder zugriffsbereit in Fahrzeugen mitgeführt werden. Außerhalb dieser Bereiche ist es erlaubt, ein dem Zweck angepasstes Messer bei sich zu haben: Ein Jagdmesser, ein Fahrtenmesser für Wanderungen, ein Taschenmesser mit arretierbarer Klinge.


Schweiz:

Als Waffen gelten Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge. Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalts und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten ausdrücklich nicht als gefährliche Gegenstände.


Slowenien:

In Slowenien gibt es ein ausdrückliches Verbot für zweischneidige Messer. Verboten sind alle Gegenstände, die für einen Angriff geeignet sind. Darunter fallen auch Springmesser, Stoßdolche, Wurfmesser und Messer, die einen anderen Gegenstand vortäuschen.


Spanien:

Stockdegen, Dolche (Messer mit zweischneidigen Klingen) und feststehende Messer mit Klingenlängen unter elf Zentimetern sowie Springmesser gelten in Spanien als verbotene Waffen. Für alle anderen Messer gilt: Man benötigt einen berechtigten und nachvollziehbaren Grund für das Mitführen und darf das Messer nicht zugriffsbereit tragen.


Tschechien:

Messer werden nicht im Gesetz erwähnt. Vor manchen öffentlichen Gebäuden wie Gerichte gibt es einen Aushang mit Verboten.


Ungarn:

Nachstehende Messer sind verboten und dürfen weder in Fahrzeugen noch in öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlichen Gebäuden oder Straßen geführt werden. Stich und Schneidewerkzeuge bei denen die Stichlänge von 8 cm überschritten wird.

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